Die Frage, ob man im Rahmen einer Ehe oder eines Konkubinats zusammenlebt ist nicht nur eine persönliche Entscheidung, sondern hat auch wichtige rechtliche und finanzielle Folgen. Wer frühzeitig klare Regelungen trifft, schützt sich selbst, den Partner oder die Partnerin und die Familie.
Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Eheverträgen, güterrechtlichen Inventaren und Konkubinatsverträgen.
Ehevertrag: Klare Verhältnisse für Ehepaare
Mit der Heirat gelten automatisch die gesetzlichen Regeln des ehelichen Güterrechts. Ohne besondere Vereinbarung leben Ehegatten in der Schweiz im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand passt für viele Paare gut, bildet aber nicht jede Lebenssituation optimal ab.
Ein Ehevertrag ermöglicht es, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe individuell zu regeln. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte selbständig erwerbend ist, ein Unternehmen führt, ein grosser Vermögensunterschied besteht, Liegenschaften vorhanden sind, Kinder aus früheren Beziehungen bestehen oder der überlebende Ehegatte besonders abgesichert werden soll.
Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Als Notariat begleiten wir Sie von der ersten Besprechung über die rechtliche Ausarbeitung bis zur Beurkundung.
Die verschiedenen Güterstände
Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Welcher Güterstand sinnvoll ist, hängt von Ihrer konkreten Vermögens-, Familien- und Vorsorgesituation ab.
Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung gilt automatisch, wenn Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Unterschieden wird zwischen Eigengut und Errungenschaft. Zum Eigengut gehören Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, sowie Erbschaften und Schenkungen.
Zur Errungenschaft gehört im Wesentlichen das während der Ehe erzielte Einkommen aus Arbeit sowie die Erträge des Eigenguts (Zinsen).
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten vollständig getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und bei Auflösung des Güterstands findet keine Teilung einer Errungenschaft statt.
Die Gütertrennung kann sinnvoll sein, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit beider Ehegatten besonders klar geregelt werden soll, etwa bei Unternehmertum, komplexen Vermögensverhältnissen oder Wiederverheiratung.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft wird ein Teil des Vermögens beider Ehegatten zum Gesamtgut. Dieser Güterstand führt zu einer engeren vermögensrechtlichen Verbindung und muss sorgfältig geplant werden.
Eine Gütergemeinschaft kann in bestimmten Familien- und Nachlasssituationen passend sein. Gleichzeitig bringt sie rechtliche und praktische Konsequenzen mit sich, die vorgängig genau geprüft werden sollten.
Besondere Anliegen im Ehevertrag
Ein Ehevertrag wird häufig eingesetzt, um konkrete Lebenssituationen sauber zu regeln. Besonders wichtig sind dabei die Absicherung des überlebenden Ehegatten und die güterrechtliche Behandlung von Unternehmen, Beteiligungen oder selbständiger Erwerbstätigkeit.
Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
Ein häufiges Anliegen von Ehepaaren ist die bestmögliche Absicherung des überlebenden Ehegatten. Dies betrifft insbesondere Ehepaare mit gemeinsamen Kindern, Eigenheim, gemeinsamer Vorsorgeplanung oder ungleich verteiltem Einkommen.
Mit einem Ehevertrag kann vereinbart werden, dass die gemeinsame Errungenschaft beziehungsweise die Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Dadurch erhält der überlebende Ehegatte Vermögen bereits aus Güterrecht, bevor der Nachlass verteilt wird.
Diese sogenannte Vorschlagszuweisung oder Meistbegünstigung kann ein wichtiges Instrument der Nachlassplanung sein. Sie ist auch möglich, wenn gemeinsame Kinder noch minderjährig sind. Bei nicht gemeinsamen Nachkommen oder komplexen Familienverhältnissen ist eine sorgfältige Prüfung besonders wichtig.
Unternehmen sowie Selbständigkeit
Bei Selbständigerwerbenden, Unternehmerinnen oder Personen mit Beteiligungen an einer Gesellschaft stellen sich besondere güterrechtliche Fragen.
Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Dies kann helfen, berufliche oder unternehmerische Vermögenswerte klarer zuzuordnen. Im Rahmen einer allfälligen Scheidung oder im Fall des Ablebens verbleibt ein Unternehmen so beim Inhaber respektive seinen Erben.
Solche Regelungen eignen sich bei Einzelfirmen, Beteiligungen an einer GmbH oder AG, Praxisübernahmen, landwirtschaftlichen Betrieben, Nachfolgeregelungen oder stark schwankenden Unternehmenswerten.
Konkubinat: Zusammenleben ohne Ehe
Viele Paare leben bewusst ohne Trauschein zusammen. Das Konkubinat bietet Freiheit, führt aber auch zu rechtlichen Unsicherheiten. Anders als bei der Ehe gibt es kein umfassendes gesetzliches Regelwerk, das Vermögen, Unterhalt, Erbrecht, Vorsorge und Trennung automatisch regelt.
Konkubinatspartner haben ohne zusätzliche Vorkehrungen beispielsweise keinen gesetzlichen Erbanspruch. Auch bei Wohneigentum, gemeinsamen Anschaffungen, Haushaltskosten, Kinderbetreuung, Vorsorgeleistungen oder einer Trennung können erhebliche Unsicherheiten entstehen.
Ein Konkubinatsvertrag schafft Klarheit. Darin können Paare festhalten, wer welche Kosten trägt, wem welche Vermögenswerte gehören, wie gemeinsame Anschaffungen behandelt werden, was bei einer Trennung gelten soll und welche Absicherung im Todesfall gewünscht ist.
Je nach Situation empfiehlt es sich, den Konkubinatsvertrag mit einem Testament, einem Erbvertrag, Begünstigungserklärungen bei Vorsorgeeinrichtungen, einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung zu ergänzen.
Vorteile und Nachteile von Ehe und Konkubinat
Ob Sie heiraten oder im Konkubinat leben möchten, ist in erster Linie eine persönliche Entscheidung. Vorstellungen von Partnerschaft, Verbindlichkeit und gemeinsamer Zukunft lassen sich nicht allein anhand rechtlicher oder finanzieller Kriterien beurteilen. Dennoch ist es wichtig, die unterschiedlichen Folgen beider Lebensformen zu kennen und bewusst in die Entscheidung einzubeziehen.
Welche Lebensform aus rechtlicher und finanzieller Sicht besser zu Ihrer Situation passt, hängt insbesondere von Ihrem Einkommen und Vermögen, gemeinsamen Kindern, der beruflichen Vorsorge, der steuerlichen Situation, vorhandenem Grundeigentum, einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der gewünschten gegenseitigen Absicherung ab.
Wir zeigen Ihnen die rechtlichen und finanziellen Unterschiede auf und finden die für Sie passende Lösung.
Häufige Fragen
Nein. Viele Ehepaare leben ohne Ehevertrag im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Ein Ehevertrag ist aber sinnvoll, wenn besondere Vermögensverhältnisse bestehen, ein Unternehmen vorhanden ist, der überlebende Ehegatte besser abgesichert werden soll oder klare Regelungen für den Fall von Tod oder Scheidung gewünscht sind.
Ein Ehevertrag macht auch dann Sinn, wenn Kinder vorhanden sind, welche im Rahmen der Nachlassplanung noch nicht auf ihr Erbrecht verzichten können, weil sie minderjährig sind oder unter Beistandschaft stehen.
Ja. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Er muss öffentlich beurkundet werden und beide Ehegatten müssen zustimmen.
Mit einer Meistbegünstigung wird der überlebende Ehegatte güterrechtlich besser gestellt. Häufig wird vereinbart, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Dadurch kann der überlebende Ehegatte finanziell besser abgesichert werden.
Ein güterrechtliches Inventar dokumentiert welche Vermögenswerte im Zeitpunkt der Heirat als voreheliches Vermögen vorhanden waren. Es dient als Beweismittel und kann spätere Unsicherheiten vermeiden, insbesondere bei vorehelichem Vermögen, Erbschaften, Schenkungen oder grösseren Investitionen.
Auch wenn das Thema unter frisch verlobten Paaren unromantisch sein mag, ist ein güterrechtliches Inventar sinnvoll, wenn sich das voreheliche Vermögen zwischen den beiden Partnern stark unterscheidet. Wichtig zu bedenken ist, dass das güterrechtliche Inventar nur innerhalb des ersten Ehejahres beurkundet werden kann. Auch die Aufbewahrung der letzten vorehelichen Steuererklärung oder die gemeinsame Unterzeichnung einer Vermögensliste vermag ein notariell beurkundetes güterrechtliches Inventar nicht zu ersetzen.
Das hängt von der persönlichen Situation ab. Die Ehe bietet mehr gesetzliche Absicherung, das Konkubinat mehr Eigenständigkeit und Flexibilität. Vermögensrechtlich sollte geprüft werden, welche Lösung zu Einkommen, Vermögen, Kindern, Vorsorge, Steuern und Nachlassplanung passt.
Weitere Leistungen
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