Testament erstellen in Bern

Sie wollen ein Testament erstellen? Mit einer vorausschauenden Nachlassplanung schaffen Sie Klarheit, für sich selbst und für die Menschen, die Ihnen nahestehen. Sie bestimmen frühzeitig, wer im Todesfall begünstigt werden soll, wie Ihr Vermögen verteilt wird und wer Ihre Anordnungen umsetzt.

Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Vorsorgeaufträgen und weiteren Regelungen, damit Ihre Wünsche rechtlich sauber und verständlich festgehalten werden.

Muss man seinen Nachlass regeln?

Eine Nachlassplanung empfiehlt sich dann, wenn Sie nicht einfach die gesetzliche Erbfolge gelten lassen möchten. Das ist häufig der Fall, wenn der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert werden soll, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind oder wenn einzelne Personen oder Institutionen besonders bedacht werden sollen.

Sinnvoll ist eine Nachlassplanung auch dann, wenn Sie keine Nachkommen haben und nicht verheiratet sind. Ohne letztwillige Verfügung fällt der Nachlass in diesem Fall an die gesetzlichen Erben, also je nach Situation an Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen. Wer dies nicht möchte, sollte frühzeitig festhalten, wer dereinst begünstigt werden soll.

Auch bei Wohneigentum, Unternehmensvermögen, grösseren Vermögenswerten oder komplexen Familienverhältnissen lohnt sich eine frühzeitige Regelung. Je klarer Ihre Wünsche festgehalten sind, desto einfacher ist deren spätere Umsetzung.

Typische Anliegen in der Nachlassplanung

01

Ehegatten begünstigen

Viele Ehepaare möchten sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte finanziell gut abgesichert ist und weiterhin über genügend Mittel verfügt. Je nach Situation kommen ein Testament, ein Erbvertrag, ein Ehevertrag oder eine Kombination dieser Instrumente in Frage.

02

Patchworkfamilie

In Patchworkfamilien ist eine klare Regelung besonders wichtig. So kann festgelegt werden, wie gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder berücksichtigt werden und wie der überlebende Ehegatte oder die Partnerin bzw. der Partner abgesichert werden soll.

03

Konkubinat

Unverheiratete Paare erben nicht automatisch voneinander. Aus diesem Grund sollten sich Konkubinatspaare unbedingt Gedanken zur Nachlassplanung machen und insbesondere auch steuerliche Aspekte in die Planung miteinfliessen lassen.

04

Internationale Bezüge

Bei Vermögenswerte oder Angehörigen im Ausland, empfiehlt sich eine frühzeitige Nachlassplanung. Dabei wird geklärt, welches Recht zur Anwendung gelangt und wie Ihr Nachlass möglichst rechtssicher geregelt werden kann. Aufgrund unterschiedlicher Erbschaftssteuern sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Gestaltungsmöglichkeiten in der Nach­lass­plan­ung

Pflichtteile und Pflicht­teils­ver­zicht

Pflichtteile begrenzen die Freiheit bei der Nachlassplanung. Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und wird in der Regel in einem Erbvertrag geregelt. Pflichtteilsschutz geniessen die Nachkommen und die Ehegatten.

Vermächtnis, Erb­ein­setz­ung und Willens­voll­streck­ung

Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person oder Institution einen bestimmten Vermögenswert, einen Geldbetrag oder einen Gegenstand zuwenden. Mit einer Erbeinsetzung bestimmen Sie demgegenüber, wer als Erbin oder Erbe am Nachlass beteiligt sein soll. Eine Willensvollstreckung hilft dabei, Ihre Anordnungen später sachlich und in Ihrem Sinn umzusetzen.

Wenn keine Nachkommen vorhanden sind

Wer keine Nachkommen hat, verfügt bei der Nachlassplanung über grosse Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne explizite Regelung erben jedoch die gesetzlichen Erben – je nach Situation etwa Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie festlegen, wer berücksichtigt werden soll, zum Beispiel nahestehende Personen, Freunde, Patenkinder, gemeinnützige Organisationen oder Stiftungen.

Vorerbschaft und Nach­erb­schaft

Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann bestimmt werden, dass eine Person den Nachlass zunächst erhält, dieser Nachlass später aber an eine andere Person weiterfällt. Die vorerbende Person kann den Nachlass nutzen, ist in ihrer Verfügungsmacht jedoch eingeschränkt. Die nacherbende Person erhält den Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt, etwa beim Tod der Vorerbin oder des Vorerben.

Eine solche Regelung kann sinnvoll sein, wenn Vermögen über mehrere Generationen erhalten bleiben oder eine bestimmte Person zunächst abgesichert werden soll, ohne dass das Vermögen endgültig bei ihr verbleibt.

Bausteine der Nach­lass­plan­ung

01

Testament

Ein Testament eignet sich, wenn Sie einseitig bestimmen möchten, wer erben soll, wer ein Vermächtnis erhält oder wer als Willensvollstrecker eingesetzt wird.

02

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn mehrere Personen verbindliche Regelungen untereinander treffen möchten, etwa bei Pflichtteilsverzichten, Erbverzichten oder gegenseitigen Begünstigungen.

03

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie eines Tages urteilsunfähig werden und nicht mehr selbst entscheiden können.

04

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie vertreten soll, falls Sie später urteilsunfähig werden. Geregelt werden können persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten.

Ablauf Ihrer Nachlassplanung

1

Erstbesprechung

Wir besprechen Ihre persönliche, familiäre und finanzielle Ausgangslage sowie Ihre Wünsche. Dabei zeigen wir auf, welche Instrumente für Ihre Situation geeignet sind.

2

Entwurf der Verträge

Wir erstellen die erforderlichen Dokumente und lassen Ihnen die Entwürfe zukommen. Offene Fragen klären wir gemeinsam und arbeiten allfällige Ergänzungen ein.

3

Beurkundung

Wir beurkunden die erforderlichen Dokumente mit Ihnen. Anschliessend erhalten Sie die notariellen Ausfertigungen zur sicheren Aufbewahrung.

4

Spätere Überprüfung

Persönliche und familiäre Verhältnisse können sich verändern. Deshalb lohnt es sich, die Nachlassplanung von Zeit zu Zeit zu überprüfen.

Was Sie von uns erwarten dürfen

Nachlassplanung ist persönlich und verlangt eine Lösung, die genau auf Ihre Situation zugeschnitten ist. Neben rechtlicher Präzision braucht es deshalb eine sorgfältige Begleitung und ein gutes Verständnis für Ihre familiären, finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Wir nehmen uns Zeit, Ihre Anliegen zu klären, Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen und eine passende Lösung zu erarbeiten.

Weiterführende Links zum Thema:

Häufige Fragen

Brauche ich überhaupt ein Testament?

Ein Testament erstellen ist sinnvoll, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie den Ehegatten stärker begünstigen, einzelne Personen oder Organisationen bedenken, Vermächtnisse ausrichten oder eine Willensvollstreckung einsetzen möchten. Zwingend erforderlich ist ein Testament ausserdem dann, wenn Sie noch keine Nachkommen haben und gleichzeitig nicht wollen, dass Ihre Eltern oder Ihre Geschwister erben.

Wann ist ein Erbvertrag besser als ein Testa­ment?

Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn mehrere Personen eine verbindliche und verlässliche Nachlassregelung treffen möchten. Anders als ein Testament wird er gemeinsam abgeschlossen und kann grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.

Was passiert, wenn ich keine Nachkommen habe?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Je nach familiärer Situation erben der Ehegatte, die Eltern, Geschwister oder weitere Verwandte. Wenn Sie eine andere Nachlassregelung wünschen und beispielsweise bestimmte Personen, gemeinnützige Organisationen oder Stiftungen begünstigen möchten, sollten Sie dies ausdrücklich festhalten und ein Testament erstellen.

Im Internet gibt es Vorlagen um ein Testament zu erstellen. Kann ich eine solche verwenden?

Das hängt von Ihren persönlichen Umständen und der angebotenen Vorlage ab. Bei sehr einfachen Verhältnissen kann eine Vorlage eine erste Orientierung bieten. Wichtig ist aber, dass ein Testament nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch formgültig und unter Berücksichtigung allfälliger Erbschaftssteuern errichtet wird.

Was kostet ein Testament oder ein Erb­ver­trag?

Für die öffentliche Beurkundung gilt die Gebührenverordnung für das Notariat im Kanton Bern. Die genaue Höhe der Gebühr hängt insbesondere vom Zeitaufwand, der Komplexität der Regelung und der Anzahl der erforderlichen Besprechungen oder Entwürfe ab.

Als Richtschnur können Sie davon ausgehen, dass die Kosten für ein Testament oder einen Erbvertrag in vielen Fällen zwischen CHF 800 und CHF 1’500 liegen. Bei besonders einfachen oder sehr komplexen Verhältnissen kann der Aufwand tiefer oder höher ausfallen.

Im Verhältnis zur Bedeutung einer klaren und rechtssicheren Nachlassregelung sind diese Kosten meist überschaubar. Gerne geben wir Ihnen nach einer ersten Einschätzung eine transparentere Orientierung zum voraussichtlichen Aufwand.

Kann ich meinen Ehegatten als Alleinerben einsetzen?

Das hängt von Ihrer familiären Situation ab. Sind pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden, können diese ihre Pflichtteile geltend machen, sofern sie nicht gültig darauf verzichten. Häufig lässt sich der überlebende Ehegatte aber bereits durch eine passende Kombination aus Ehevertrag, Testament und Erbvertrag deutlich begünstigen.

Kann man in der Schweiz ein Berliner Testament erstellen?

Das sogenannte Berliner Testament stammt aus dem deutschen Recht. Gemeint ist damit meistens, dass sich Ehegatten gegenseitig möglichst umfassend begünstigen: Nach dem Tod des ersten Ehegatten soll zunächst der überlebende Ehegatte möglichst viel erhalten; die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten zum Zug kommen. Eine Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten ist auch nach Schweizer Recht möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis?

Eine eingesetzte Erbin oder ein eingesetzter Erbe wird Teil der Erbengemeinschaft. Erbinnen und Erben sind am Nachlass beteiligt, wirken bei der Erbteilung mit und übernehmen grundsätzlich auch Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Nachlass.

Vermächtnisnehmer hingegen erhalten «nur» den Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert. Sie wirken bei der Erbteilung nicht mit sondern erhalten das Vermächtnis von den Erben ausgerichtet.

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