Steuerinventar, Erbschein und Nachlassabwicklung

Nach einem Todesfall sind häufig mehrere rechtliche und administrative Schritte nötig. In vielen Fällen muss zunächst ein Steuerinventar über das Vermögen der verstorbenen Person erstellt werden. Es hält die Guthaben und Schulden (Aktiven und Passiven) des Nachlasses fest und bildet eine wichtige Grundlage für die weitere Abwicklung. Daneben wird ein Erbschein benötigt, mit dem sich die Erbinnen und Erben gegenüber Banken, dem Grundbuchamt und weiteren Stellen ausweisen können. Bestehen mehrere Erbinnen und Erben, ist schliesslich auch die Erbteilung zu regeln.

Im Kanton Bern wird ein Steuerinventar angeordnet, wenn das Vermögen des Nachlasses mehr als CHF 100’000.00 beträgt oder die Vermögensverhältnisse unklar sind. Daneben gibt es das Erbschaftsinventar sowie das öffentliche Inventar, die je nach Situation zusätzliche Funktionen erfüllen.

Wir unterstützen Sie bei der Inventaraufnahme, bei der Beschaffung des Erbscheins, bei der Erbteilung und auf Wunsch bei der gesamten Abwicklung des Nachlasses.

Variante 1: Steuerinventar

Das Steuerinventar stellt das Vermögen der verstorbenen Person per Todestag dar. Es dient als Grundlage für die steuerliche Beurteilung des Nachlasses im Zusammenhang mit allfälligen Erbschaftssteuern.

Gleichzeitig verschafft das Steuerinventar den Erbinnen und Erben eine erste Übersicht über die Vermögensverhältnisse. Diese Übersicht ist jedoch nicht in jedem Fall mit einer vollständigen Verkehrswertbewertung gleichzusetzen. So werden gewisse Vermögenswerte nach besonderen Bewertungsgrundlagen aufgenommen; Grundstücke erscheinen beispielsweise nicht zum Marktwert, sondern mit dem in der Regel tieferen amtlichen Wert.

Als Notarinnen und Notare nehmen wir das Steuerinventar auf, klären die erforderlichen Unterlagen ab, erfassen die Vermögenswerte und Schulden und reichen das Inventar bei den zuständigen Behörden ein.

Benötigen Sie eine Notarin oder einen Notar für die Erstellung des Steuerinventars? Gerne dürfen Sie uns kontaktieren.

Ablauf der Nachlassabwicklung

Ableben

Der Verlust einer nahestehenden Person ist sehr schmerzhaft. Nehmen Sie sich Zeit für sich und Ihr Umfeld. Wir kümmern uns um die administrativen Arbeiten.

nach einer Woche

Siegelungstermin

Gerne dürfen Sie dem Siegelungsbeamten unser Notariat zur Nachlassabwicklung nennen.

nach einem Monat

Testament und Erbvertrag

Orientieren Sie uns über vorhandene Testamente und Erbverträge.

innerhalb von zwei Monaten

Notarielle Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

Die Erben und weitere Beteiligte erhalten eine Kopie des Testaments oder des Erbvertrags. Prüfen Sie das notarielle Eröffnungsschreiben und die Verfügung von Todes wegen.

fortlaufend

Unterlagen zusammenstellen

Sammeln Sie die Belege für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Todesfall (Abdankung, Kremation, Traueressen, Todesanzeigen, Leidzirkulare, usw.).

innerhalb von drei Monaten

Inventaraufnahme

Sobald Sie die Belege beisammen haben, melden Sie sich bei uns für die notarielle Inventaraufnahme an.

nach drei bis sechs Monaten

Erbenschein

Sobald alle Erben bekannt sind und das Erbe nicht mehr ausschlagen können, beurkunden wir den Erbenschein. Dieser führt die Erben der verstorbenen Person auf. Der Erbenschein wird den Banken und Grundbuchämtern vorgelegt, um den Eigentumsübergang von der verstorbenen Person auf die Erbengemeinschaft zu vollziehen.

nach fünf bis sechs Monaten

Beurkundung Steuerinventar

Im Anschluss an die Inventaraufnahme finalisieren und beurkunden wir das Inventar. Darin erhalten Sie eine Übersicht über die Vermögenswerte der verstorbenen Person.

nach drei bis sechs Monaten

Erbteilung

Nach Abschluss des Inventars wird die Erbengemeinschaft durch Erbteilung aufgelöst. Die Erben werden dadurch Alleineigentümer der Vermögenswerte der verstorbenen Person.

Variante 2: Erbschaftsinventar

Ein Erbschaftsinventar dient in erster Linie der Sicherung und Dokumentation des Nachlasses. Es wird dann angeordnet, wenn besondere Schutz- oder Klärungsinteressen bestehen. Gleichzeitig wird es, wie auch schon das Steuerinventar, herbeigezogen, um die Erbschaftssteuern zu berechnen.

Ein Erbschaftsinventar ist erforderlich, wenn Erbinnen oder Erben nicht erreichbar, landesabwesend oder noch unbekannt sind, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder hinterlässt, wenn eine Erbin oder ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder wenn in einem Testament oder Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist.

Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Gemeinde. Die Aufnahme des Inventars erfolgt anschliessend durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar. Nach Abschluss des Inventars haben Erben drei Monate Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Wir unterstützen Sie in diesem Verfahren, stellen die notwendigen Unterlagen zusammen und sorgen für eine geordnete und nachvollziehbare Inventaraufnahme.

Variante 3: Öffentliches Inventar

Das öffentliche Inventar ist dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Nachlass überschuldet ist oder wenn sich die Erbinnen und Erben vor unbekannten Schulden schützen möchten. Es gibt den Erbinnen und Erben eine vertiefte Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Nachlasses.

Das öffentliche Inventar muss innert Monatsfrist verlangt werden. Nach der Anordnung publiziert die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar einen sogenannten Rechnungsruf. Damit werden Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Anschliessend werden die angemeldeten Forderungen, die bekannten Vermögenswerte, Unterlagen und Auskünfte der Beteiligten in das Inventar aufgenommen.

Nach Abschluss des öffentlichen Inventars können die Erbinnen und Erben gestützt auf diese Grundlage entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen, unter öffentlichem Inventar annehmen, ausschlagen oder gegebenenfalls die amtliche Liquidation verlangen wollen. Das öffentliche Inventar schafft damit nicht nur Klarheit, sondern kann auch eine wichtige Schutzfunktion erfüllen.

Weiterführende Informationen

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